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Bei den dezentralen
Vollstreckungsgerichten bei den jeweiligen Amtsgerichten verbleiben folgende Aufgaben:
- Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO (kostenpflichtig gem. KV 2113 GKG) bzw. gem. § 284 AO
- Entscheidungen über Einwendungen des Schuldners auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach § 766 ZPO
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung