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Pressegespräch am 20.03.2014
Datum: 21.03.2014
Kurzbeschreibung: Zivilsenate Vorschau auf Verfahren im Jahr 2014 und Rückblick auf das Jahr 2013
Vorschau auf Verfahren im Jahr 2014 und Rückblick auf das Jahr 2013
- Der 17. Zivilsenat, der Bankensenat, mit
seiner Spezialzuständigkeit unter anderem für
Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften,
Börsengeschäften, Kapitalanlageberatung und
‑vermittlung war auch im Jahr 2013 in erheblichem Umfang mit
Schadensersatzprozessen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG
beschäftigt. Im Rahmen einer zweiten Welle wurden seit
Frühjahr 2012 in ca. 160 Verfahren Berufungen zum
Oberlandesgericht eingelegt. Es geht in den meisten Fällen
(auch) um die Frage der Verjährung. Knapp die Hälfte der
Verfahren ist bis zum jetzigen Zeitpunkt erledigt worden,
überwiegend durch Vergleich, weitere 30 sind schon verhandelt.
Im Regelfall ziehen sich die Vergleichsverhandlungen bis zur
Vorlage eines Vergleichstextes über sechs Monate hin. Weitere
30 Verfahren sind in diesem Jahr bis zum Oktober 2014 terminiert,
pro Monat terminiert der Senat einen seiner Terminstage lediglich
mit Badenia-Fällen.
Neben den sogenannten „Schrottimmobilien-Fällen“ sind es vor allem Verfahren mit dem Vorwurf der fehlerhaften Anlagenberatung und innerhalb dieser Gruppe insbesondere Fonds-Beteiligungen, die das Hauptgeschäft des Senats ausmachen.
- Aus den Karlsruher Familiensenaten ist von
einer interessanten Entscheidung des 16. Zivilsenats vom
07.02.2014 (16 UF 274/13) zu berichten.
Nach § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Im Streitfall hatte die Antragstellerin eine solche Stiefkindadoption für das Kind ihrer Lebenspartnerin beantragt, das diese mittels einer anonymen Samenspende geboren hatte. Das Amtsgericht hatte die Annahme abgelehnt, nachdem sich der Verfahrensbeistand gegen eine Adoption ausgesprochen hatte, weil die Haltung der Kindesmutter und der Annehmenden erkennen ließen, dass sie die Identitätsproblematik für das Kind und sein Menschenrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nur sehr gering einschätzten. Obwohl es unproblematisch wäre den Namen des biologischen Vaters in Erfahrung zu bringen und zu den Gerichtsakten zu geben, verweigerten sie dies.
Der Senat hat diesen Beschluss aufgehoben und die Kindesannahme ausgesprochen. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gegenüber der Situation bei Nichtausspruch der Adoption kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich die das Wohl des Kindes prägenden Lebensbedingungen durch die Adoption für das Kind deutlich verbessern. Es ist nicht streitig, dass die persönlichen Lebensverhältnisse des Kindes von den beiden Lebenspartnerinnen zum Wohle des Kindes gestaltet werden und dass zwischen ihm und der Antragstellerin ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. In rechtlicher Hinsicht wird die Elternstellung der Antragstellerin durch die Adoption abgesichert, durch sie gewinnt das Kind zusätzliche Erb- und Unterhaltsansprüche. Dass der leibliche Vater des Kindes derzeit nicht bekannt ist, steht der Adoption grundsätzlich nicht entgegen. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte erhebliche Verbesserung der Rechtstellung des Kindes nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ausgerechnet in den Fällen nicht zu erreichen, wenn der leibliche Vater wie hier unbekannt ist und dies nach Lage der Dinge auch bleiben will. Die Beteiligten haben durch die Hinterlegung eines verschlossenen Umschlags mit dem Namen der Klinik und des behandelnden Arztes sichergestellt, dass das Kind ab dem Alter von 16 Jahren selbst entscheiden kann, ob es seinen biologischen Vater ermitteln und kennenlernen möchte. Anhaltspunkte dafür, dass die Lebenspartnerinnen dies nachhaltig erschweren würden, liegen nicht vor. Das Kind hat im Hinblick auf sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowohl gegenüber seiner Mutter als auch gegenüber der beteiligten Klinik und dem behandelnden Arzt eigene Auskunftsansprüche. Dass dieser Auskunftsanspruch durch den Zeitablauf und/oder die Adoption erschwert würden, kann nicht angenommen werden.
- Der unter anderem für das Versicherungsrecht
zuständige 12. Zivilsenat wird sich
voraussichtlich mit Berufungsverfahren gegen die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder beschäftigen, nachdem in diesen
Verfahren vor kurzem durch das Landgericht Karlsruhe entschieden
worden war.
Gegenstand der Verfahren ist die Zusatzversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder. Diese Zusatzversorgung ist zum 31. Dezember 2001 neu geregelt worden, wobei je nach Alter der Versicherten unterschiedliche Übergangsregelungen geschaffen wurden. Die Übergangsregelungen für Versicherte, die bei der Neuregelung noch nicht 55 Jahre alt waren, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) beanstandet. Die Versorgungsanstalt hat daraufhin eine neue Übergangsregelung beschlossen und die Renten neu berechnet. Dagegen hat sich die Klage einer Versicherten gewandt, die nach der Pressemitteilung des Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2014 unter anderem geltend gemacht hat, die Neuregelung sei sozial unausgewogen und willkürlich. Dem ist das Landgericht Karlsruhe nicht gefolgt und hat die neue Übergangsregelung für wirksam erachtet. Insgesamt sind nach Mitteilung des Landgerichts dort mehr als 400 Verfahren zur Neuregelung der Zusatzversorgung seit Juni 2013 anhängig gemacht worden.
In einem beim 12. Zivilsenat anhängigen versicherungsrechtlichen Verfahren klagt der Inhaber einer Karlsruher Gaststätte nach einem Einbruchdiebstahl aus einer Gastropolice gegen seine Versicherung auf Ersatz von ca. 11.000,00 Euro gestohlenen Bargeldes. Die Diebe hatten aus einem sogenannten Schubladentresor Bargeld in dieser Höhe herausgefischt, indem sie den nicht fest verankerten, 325 Kilo schweren Tresor auf den Kopf stellten und diesen schüttelten. Grundsätzlich fällt bei einem Schubladentresor der Geldbetrag mit Schließen der Schublade in den Tresor. Die Schublade konnte hier allerdings wegen einer Beschädigung bei einem früheren Diebstahlsversuch nicht mehr abgeschlossen werden. Die Versicherung macht geltend, nach den Versicherungsbedingungen sei nur Bargeld in einem verschlossenen Panzer-Geldschrank versichert. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 15.05.2014, 9:30 Uhr, (12 U 151/13).
Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 12 U 24/14) vor dem 12. Zivilsenat ist eine Klage gegen die Schufa Holding AG auf Änderung einer Bonitätsauskunft sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für diese als falsch angesehene Auskunft. Im April 2012 war gegen die Klägerin ein Vollstreckungsbescheid über eine ausstehende Forderung in Höhe von 382,00 Euro erlassen worden, die die Klägerin kurz danach bezahlte. Wenige Zeit später wollte sie einen Kredit in Höhe von 5.000,00 Euro aufnehmen, um den Führerschein und den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges zu finanzieren. Bei drei Kreditinstituten wurde ihre Darlehensanfrage aufgrund der Bonitätsauskunft abgelehnt. Die Klägerin hat deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Änderung der Bonitätsauskunft beantragt und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro verlangt, da die Eintragung unzutreffend den Eindruck erweckt habe, sie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die minimale Forderung über 382,00 Euro zu bezahlen. Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 03.06.2014, 10.00 Uhr im Gebäude des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, Hoffstr. 10.
- Der unter anderem für das Presserecht zuständige
6. Zivilsenat wird sich am 09.04.2014 um 10:30 Uhr
(Az. 6 U 55/13) mit folgendem Fall befassen: In einer Printausgabe
der „Bild“ wurde in der Rubrik Sport ein Lichtbild
veröffentlicht, das im Vordergrund einen
Berufsfußballspieler an einem öffentlichen Strand zeigt.
Das Bild war Bestandteil eines Berichtes über den
Fußballer, der Opfer eines Überfalls geworden war. Im
rechten Hintergrund des Bildes ist, auf einer Strandliege liegend
und mit einem Bikini bekleidet, die Klägerin zu sehen. Die
Klägerin behauptet, dass sie auf dem Lichtbild identifizierbar
sei und sie durch dessen Veröffentlichung in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Sie begehrt deshalb
Entfernung des Bildes aus den Medien der Beklagten, Unterlassung
der künftigen Veröffentlichung und die Zahlung einer
angemessenen Geldentschädigung von ca. 1.000,00 Euro. Das
Landgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, da die Abbildung
der Klägerin lediglich „Beiwerk“ im Sinne des
Kunsturhebergesetzes sei.
Der 6. Zivilsenat, der auch für Streitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständig ist, befasst sich zur Zeit mit einem Verfahren zwischen der Süwag Energie AG und der Eletrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG, in dem es um die Frage der Wirksamkeit von Konzessionsverträgen zwischen den Gemeinden Sasbach, Sasbachwalden, Renchen, Rheinau sowie der Stadt Achern und dem beklagten Elektrizitätswerk geht. Die Parteien streiten über die Berechtigung des Elektrizitätswerkes, von der klagenden Süwag AG die Übergabe und Übereignung der Stromnetzverteilungsanlagen in diesen Gemeinden zu fordern. Die zuvor zwischen der Klägerin und den Gemeinden bestehenden Konzessionsverträge, in denen sich die Gemeinden verpflichtet hatten, der Klägerin ihre öffentlichen Wege für die Verlegung und den Betrieb von Stromleitungen gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen, hatten geendet. Die Klägerin, die selbst am Abschluss eine Konzessionsvertrages für die Versorgung mit Strom interessiert ist und mit den Gemeinden schon eingehende Vertragsverhandlungen geführt hatte, hält die neuen Konzessionsverträge für nichtig, die Konzessionsvergabe durch die Gemeinden sei fehlerhaft gewesen. Die Klägerin hat deshalb beantragt festzustellen, dass das beklagte Elektrizitätswerk gegen sie keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Stromnetzverteilungsanlagen auf den Gebieten der genannten Gemeinden hat.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dieser Sache ist bestimmt auf den 26.03.2014, 9:30 Uhr (Az.6 U 68/13).
Gegenstand des Berufungsverfahrens 6 U 11/14 beim 6. Zivilsenat ist die Klage der Gemeinde Brühl auf Räumung und Herausgabe von Grundstücken gegen die GeoEnergy Werk Schwetzingen Brühl GmbH & Co.KG. Die Muttergesellschaft der GeoEnergy hatte mit der Gemeinde Brühl einen Pachtvertrag über Grundstücksteilflächen der Gemeinde geschlossen, die das Unternehmen während der Bohrphase für die Errichtung eines Geothermiekraftwerks nutzen wollte. Die Rechte aus diesem Vertrag hat die Muttergesellschaft zulässig auf die Beklagte übertragen. Die Laufzeit des Vertrages war auf 30 Jahre bestimmt, 2008 und 2011 wurden jedoch zwischen den Parteien Ergänzungsvereinbarungen bezüglich dieser in der Bohrphase benötigten Teilflächen getroffen, wonach der Pachtvertrag für diese am 30.06.2012 endete. Die Bitte um Verlängerung des Pachtvertrages ist von der Gemeinde abgelehnt worden. Das Landgericht Mannheim hat aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Teilflächen verurteilt. Eine unzulässige Rechtsausübung der klagenden Gemeinde konnte das Landgericht nicht erkennen. Die Gemeinde habe nur die Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergäben, eine eigene Pflicht dafür zu sorgen, dass das Projekt der Beklagten erfolgreich durchgeführt werden könne, könne aus dem Vertrag nicht abgeleitet werden, zumal das beklagte Unternehmen selbst auf die Rechte zur Nutzung der Flächen über die zunächst vereinbarten 30 Jahre verzichtet hat. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Unternehmens.
- Der unter anderem für Verkehrsunfallsachen zuständige
1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wird sich
voraussichtlich in diesem Jahr mit der Frage befassen, ob einen bei
einem Verkehrsunfall mit einem Sattelzug in Karlsruhe-Mühlburg
schwer am Kopf verletzten Radfahrer ein Mitverschulden trifft, weil
er keinen Helm getragen hat. Das Landgericht Karlsruhe hatte die
Frage verneint (Az. 1 U 7/14). Hier wird auch das Befahren der
Fahrradschutzstreifen durch Kraftfahrzeuge eine Rolle
spielen.
- Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht -
Außensenat in Freiburg - befasst sich derzeit mit einer Klage
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eines
Profifußballspielers (Az. 13 U 157/12). Dieser hatte im Juni
2009 mit vier Bekannten die Kartbahn der Beklagten besucht. Bei
einem Rennen kam es zu einem Zusammenprall von zwei Karts, dabei
wurde der Tank des klägerischen Karts beschädigt, fing
Feuer und explodierte. Der Kläger, dem es gelang aus dem Kart
auszusteigen, erlitt großflächige Verbrennungen. Er
verlangt nun von den Betreibern der Kartbahn Schadensersatz und
Schmerzensgeld.
Das Landgericht Freiburg hatte die Klage abgewiesen, da es an einem bewiesenen Mangel des benutzten Karts fehle, darüber hinaus die Beklagten nach den Grundsätzen des Haftungsausschlusses bei sportlichen Wettbewerben von ihrer Haftung befreit seien und die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten nicht dargetan sei. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 21.05.2014, 14.00 Uhr in den Räumen des Oberlandesgerichts in 79098 Freiburg, Salzstr. 28.
- Beim 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts -
Außensenat in Freiburg - ist ein presserechtliches Verfahren
anhängig (Az. 14 U 17/13), in dem ein bekannter Moderator
gegen den Verleger der Zeitschrift „Woche der Frau“ auf
Richtigstellung klagt. In dieser Zeitschrift war im Jahr 2012 ein
Artikel erschienen mit der Überschrift „XY - Hat er eine
heimliche Familie in Polen? Unglaublich, was sein angeblicher
Cousin behauptet.“ In dem Artikel behauptete ein Namensvetter
des Moderators, dass der Moderator sein Cousin sei, dem er
ähnlich sehe. Weiter hieß es, der Namensvetter sei
richtig aufgeregt gewesen, als er von seinem berühmten
Verwandten in Deutschland gesprochen habe. Es wurde berichtet, dass
sich der angebliche Cousin an seinen Onkel, den Vater des
Moderators, erinnern könne, und darauf hingewiesen, dass der
Vater des Moderators im heutigen Polen geboren sei. Ein
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Moderator und dem
angeblichen Cousin besteht unstreitig nicht, was der Beklagten
bekannt war. Der Kläger behauptet, die angegriffenen Aussagen
stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar, die Beklagte habe nicht
nur ungeprüft die Behauptungen des angeblichen Cousin
wiedergegeben, sondern übernommen und dessen Angaben
bestätigt. Neben der Richtigstellung begehrt er wegen der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine
Geldentschädigung in Höhe von mindestens
7.500,00 Euro. Die Beklagte lehnt einen Anspruch auf
Richtigstellung ab, da sie lediglich die Worte des angeblichen
Cousins richtig wiedergegeben und sich zudem von dessen Aussagen
distanziert habe.
Das Landgericht Offenburg hat die Beklagte zur Richtigstellung und zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung des Inhalts dieses Artikels sowie zur Zahlung von 7.500,00 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Verlegers. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist bestimmt auf den 28.03.2014, 9.00 Uhr in den Räumen des Oberlandesgerichts in Freiburg, Salzstr. 28.
- Ein Rückblick über Verfahren der Außensenate des
Oberlandesgerichts in Freiburg:
Die Senate beschäftigten sich u.a.
- mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine Transaktionsgebühr (Urteil vom 05.04.2013, 4 U 18/13; dazu existiert eine Presseerklärung auf der Homepage des Oberlandesgerichts);
- mit der Frage der Zulässigkeit von Werbegaben nach dem Heilmittelwerbegesetz eines Herstellers für Brillengläser an Optiker in Form von Sammelpunkten, für die Fortbildungsmaßnahmen oder Werbeleistungen eingelöst werden konnten (Urteil vom 02.10.2013, 4 U 95/13);
- mit der Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines Kooperationsmodells zwischen einer Gesellschaft und einer Apotheke, bei der die in einem Klinikum angesiedelte Gesellschaft im Einverständnis mit dem Patienten die Rezepte der Apotheke zufaxt und die Apotheke die Medikamente an den Patienten gegen Aushändigung des Originalrezeptes ausliefert - § 11 ApoG (vgl. Urteil vom 14.06.2013, 4 U 254/12).
- mit der Frage eines Notwegerechts über das Nachbargrundstück, wenn das Grundstück keinen eigenen Zugang zur nächsten öffentlichen Straße hat: Ein Notwegerecht ist verwehrt worden, wenn dem Nachbarn eine Anfahrt zu seinem Grundstück auf einem anderen Weg möglich ist. Er kann dann kein weitergehendes Notwegerecht verlangen, um sein Grundstück zu befahren und sein Auto dort abzustellen. Zur ordnungsgemäßen Benutzung des Wohngrundstücks gehört zwar die Zufahrt zum Grundstück, aber nicht auf das Grundstück (Urteil vom 25.04.2013, 9 U 173/10 (13)).
- mit der Frage des Ersatzes von sehr hohen Mietwagenkosten bei einem beschädigten Rettungswagen, dessen Neubeschaffung ca. 3 ½ Monate dauerte. Hier wäre der Geschädigte nach Auffassung des Oberlandesgerichts gehalten gewesen, in der Wartezeit eine von der Versicherung bezahlte Notreparatur vorzunehmen und mit dem alten Wagen bis zur Lieferung des Neuwagens weiterzufahren (Urteil vom 10.02.2014, 13 U 213/11; hierzu gibt es schon eine Presseerklärung auf der Homepage des Oberlandesgerichts).
- mit der Frage, ob die Polizei die Ortung eines Handys einleiten durfte, nachdem die Tante des Betroffenen glaubhaft angegeben hatte, dieser randaliere, er sei drogenabhängig, neige zur Gewalt und tyrannisiere seine Familie, er habe gesagt, er fahre jetzt auf die Autobahn und bringe sich um und habe das Haus verlassen und sei weggefahren. Er wurde jedoch später zu Hause angetroffen. Die Ortung ist als rechtmäßig bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 14.06.2013, 14 Wx 29/13).
- mit der Frage, ob ein bekannter Journalist und Fernsehmoderator vom Verleger der Zeitschrift „Viel Spaß“ den Abdruck einer Richtigstellung verlangen kann. In „Viel Spaß“ war im April 2011 der Aufmacher auf der Titelseite „X.Y., Liebeskrise? Unfassbar was ein Nachbar jetzt verrät“. Einziger Anhaltspunkt für den Artikel im Heft war ein Interview mit einem Nachbarn des Moderators im Magazin der Süddeutschen Zeitung, in der dieser auf die Frage, ob der Moderator manchmal auf ein Glas Wein rüberkomme, geantwortet hatte, man sehe ihn fast nie hier in der Berliner Vorstadt. Wie solle er das auch schaffen, er sei ja immer im Fernsehen. Der Verlag ist zum Abdruck der Richtigstellung verurteilt worden, die Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Die Titelaufmachung enthalte die verdeckte, grob unwahre Tatsachenbehauptung, dass der Nachbar etwas zum Thema einer möglichen Liebes-Krise in der Ehe des Klägers gesagt habe. Dadurch werde der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ( vgl. Urteil vom 25.10.2013, 14 U 5/12).
- mit Fragen des Therapieunterbringungsgesetzes:
Der 14. Zivilsenat in Freiburg hat in einem Beschluss vom 13.03.2013 zum Therapieunterbringungsgesetz festgestellt, dass es nur zur Anwendung kommt, wenn die Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig zu erklären, auf der Pflicht zur Berücksichtigung eines Rückwirkungsverbotes beruht. In diesem Fall hatte aber das Oberlandesgericht - Strafsenat - die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, weil das eingeholte Gutachten nicht ergeben hat, dass von dem Verurteilten eine hochgradige Gefahr weiterer Gewalt oder Sexualdelikte ausgeht und er an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes leidet. In diesem Fall kommt eine nachträgliche Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz nicht in Betracht (Beschluss vom 13.03.2013, 14 Wx 18/13).