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Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe
Datum: 21.11.2012
Kurzbeschreibung: Mit einem heute veröffentlichten Urteil hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.
Mit einem heute veröffentlichten Urteil hat der 2. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass ein Arbeitsloser, der dem Arbeitsamt (inzwischen: Arbeitsagentur) ein verstecktes Vermögen von ca. 187.000 DM verschwiegen hatte, keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe erhält.
Der Kläger hatte nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung das Guthaben des Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin das Arbeitsamt rückwirkend die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Der Kläger verlangte vom Arbeitsamt die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufungen im Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt (siehe Kasten unten). Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden. Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die 2008 vor dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht – vorgebracht und dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.
Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen L 2 SF 436/12 EK
Eine Klage wegen unangemessener Verfahrensdauer gibt es im deutschen Recht erst seit dem 03.12.2011. Die vorliegende Entscheidung ist die erste Entscheidung in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg zu dieser neuen Regelung. Die maßgebliche Rechtsvorschrift lautet wie folgt:
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Philipp Stark Richter am Landessozialgericht
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