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Ausschlagung der Erbschaft

1. Was ist eine Ausschlagung?

  • "Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen." § 1942 BGB
  • meint die Ablehnung des Erbes

2. Wie schlage ich die Erbschaft aus?

  • durch Erklärung der Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder
  • zur Niederschrift des für den Erbfall örtlich zuständigen Nachlassgerichts oder
  • bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzgericht) oder
  • in Baden-Württemberg: zur Niederschrift des Ratschreibers oder
  • in Rheinland-Pfalz: zur Niederschrift der Kommunalbehörde oder
  • in Hessen: zur Niederschrift des Ortsgerichtsvorstehers
  • im Ausland: zur Niederschrift der konsularischen Vertretung von Deutschland

3. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?

4. Welche Fristen muss ich beachten?

  • die Frist beträgt 6 Wochen; bei Auslandsaufenthalt des potentiellen Erben oder des Erblassers 6 Monate
  • Fristbeginn: 
    • Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat
    • nicht vor Bekanntgabe der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags durch das Gericht
  • bei Ablauf der Ausschlagungsfrist ist eine Anfechtung möglich

5. Welche Besonderheiten gibt es?

  • Erbe ist minderjährig oder geschäftsunfähig: Ausschlagung erfolgt durch gesetzlichen Vertreter, z.B durch Elternteile, Vormund, Betreuer
  • in manchen Fällen ist eine familiengerichtliche oder betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich

6. Was kostet die Ausschlagung?

  • die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses
  • für einen überschuldeten Nachlass fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- € an
  • die Kostenrechnung erhalten Sie per Post, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen

Merkblatt Ausschlagung

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