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Vereinsregister

Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt. 
Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben. 

Allgemeine Hinweise:

1.    Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V. 

Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.

2.    Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.

3.    Mindestinhalt eines rechtsfähigen Vereins im Vereinsregister: 

  • Name des Vereins 
  • Sitz des Vereins 
  • Tag der Errichtung der Satzung 
  • Mitglieder des Vorstands (Name, Vorname(n), Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht 

4.    Was kann dem Vereinsregister zudem entnommen werden

  • Rechtsform und Sitz
  • Gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • Die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
  • Die Auflösung des Vereins 
  • Das Erlöschen des Vereins
  • Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG

5.    Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?

Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).

6.    Bei welchen Änderungen ist eine Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen? 

Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). 
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). 
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).

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