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Vereinsregister
Bürgerservice Vereinsregister
Für allgemeine Auskünfte zur Vereinsgründung und sonstigen allgemeinen Fragen in Vereinsregistersachen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Unsere telefonische Auskunftsstelle erreichen Sie unter der Telefonnummer:
0621 / 292 – 2226
zu folgenden Sprechzeiten:
montags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von
13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Per E-Mail erreichen Sie uns unter folgender Adresse:
register@AGMannheim.justiz.bwl.de
Einführung der elektronischen Akte
Zum 01.01.2026 wird bei den Registergerichten die elektronische Akte (eAkte) eingeführt. Aufgrund der mit dieser Umstellung einhergehenden organisatorischen Änderungen ist im neuen Jahr mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen und von Sachstandsanfragen abzusehen.
Die Einreichung von Unterlagen zum Vereinsregister kann auch im neuen Jahr weiterhin auf dem Postweg erfolgen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Dokumente durch das Registergericht zunächst digitalisiert werden müssen.
Den Vereinen steht zudem die Möglichkeit offen, Anmeldungen über ein Notariat auf elektronischem Weg zu übermitteln. Durch die direkte digitale Einreichung können die Bearbeitungszeiten gegebenenfalls reduziert werden.
Die SAFE-ID für die elektronische Übermittlung lautet wie folgt:
govello-1166082415586-000008968
Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.
Mindestinhalt der Eintragung eines rechtsfähigen Vereins im Vereinsregister:
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung der Satzung
- Mitglieder des Vorstands (Name, Vorname(n), Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht
Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?
Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).
Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden?
- Nachweis über die Bestellung des Vorstands
- Gemäß §§ 56 – 59 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
- Name (der sich deutlich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheidet)
- Sitz
- Zweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
- Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
- Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
- wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind
- Tag der Errichtung
In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?
Die Anmeldungen sind mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben (§§ 77, 129 BGB, §§ 39ff BeurkG). Die Unterlagen sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf dem eJustice Portal BW.
Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?
Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Registergericht, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?
Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern. Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.
Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Bei welchen Änderungen ist eine Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen?
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).
Was kann dem Vereinsregister zudem entnommen werden?
- Rechtsform und Sitz
- gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
- Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Wegweiser zum Vereinsrecht
