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Allgemeine Hinweise

Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 343 FamFG. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht Mannheim in der Regel dann, wenn die / der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Mannheim hatte.

Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für:

- die Erteilung von

- Erbscheinen

- Testamentsvollstreckerzeugnissen

- Europäischen Nachlasszeugnissen

- jeweils nur auf Antrag -

- die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge)

- die Verwahrung von Testamenten

- die Beurkundung und Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen

- die Nachlasssicherung in Einzelfällen, soweit die Erben nicht feststehen


Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

- die allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren

- die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses

- die Abwicklung des Nachlasses, z.B. die Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses, die Räumung der Erblasserwohnung oder die Zahlung von Rechnungen des Erblassers

- die Beantwortung von Fragen zu der Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen und Auflagen

- die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses

- die Berechnung, Berücksichtigung, Geltendmachung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen

- die Festsetzung der Erbschaftssteuer und Auskünfte zur Erbschaftssteuer

- die Beratung über die inhaltliche Ausgestaltung von Testamenten


Die hier aufgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen Ihnen lediglich einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des nachlassgerichtlichen Verfahrens geben und ersetzen keine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt bzw. Notar im Einzelfall.

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