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Erbschein
Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zum Erbschein: https://service.justiz.de/erbschein.
Dort erfahren Sie, ob Sie einen Erbschein benötigen und wie Sie diesen beantragen können.
1. Was ist ein Erbschein?
- Nachweis über die Erbenstellung im Rechtsverkehr, zum
Beispiel zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Grundbuchamt usw.)
2. Wann ist kein Erbschein erforderlich?
- wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vom Erblasser hinterlassen und dieses/dieser vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Erbschein erforderlich sein (Klärung im Einzelfall mit der betreffenden Stelle)
- wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus gültige Vollmacht errichtet hat.
3. In welchen Fällen benötigen Sie einen Erbschein?
-
wenn Grundbesitz vorhanden ist und kein notarielles Testament oder notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt (siehe oben unter 2.)
-
in Einzelfällen, nach Rücksprache mit den betreffenden Stellen (zum Beispiel Banken, Versicherungen usw.)
4. Wer kann einen Erbschein beantragen?
-
jeder potentielle Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen
-
ausreichend ist, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt
5. Wie beantrage ich einen Erbschein?
-
bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder
-
zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (unter vorheriger Terminvereinbarung)
6. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?
-
durch schriftliche Anfrage oder per E-Mail an nachlass@agmannheim.justiz.bwl.de und
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Übersendung des Datenblatts: Datenblatt Vorbereitung Termin Erbscheinsantrag
7. Welche Nachweise sind für die Erteilung des Erbscheins erforderlich?
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Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen (z.B. Heiratsurkunde bei Ehegatten, Geburtsurkunde und Sterbeurkunde bei Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen usw.)
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rechtskräftige Scheidungsurteil bei Scheidung des Erblassers
-
die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen
-
Besonderheit bei ausländischen Urkunden:
Diese sind grundsätzlich mit
Apostille / Legalisation und angesiegelter beglaubigter Übersetzung der Urkunde und der Apostille / Legalisation vorzulegen. Sollte es
sich um Urkunden, die von den Behörden in einem EU-Mitgliedsstatt ausgestellt wurden, handeln ist das Anbringen einer Apostille /
Legalisation entbehrlich. Hierbei ist Art. 2 der EU-Apostille-VO zu beachten. Die beglaubigte Übersetzung der entsprechenden Urkunde
ist aber dennoch weiterhin erforderlich und an die Urkunde zu siegeln. Alternativ können auch internationale Urkunden vorgelegt
werden.
8. Was kostet ein Erbschein?
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richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (siehe Tabelle B)
-
Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in
-
die endgültige Berechnung der Gerichtskosten findest erst bei Abschluss des Verfahrens statt, Kostenvoranschläge sind nicht möglich
