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Erbschein
1. Was ist ein Erbschein?
- Nachweis über die Erbenstellung im Rechtsverkehr (zum Beispiel zur Vorlage bei Banken,
Versicherungen, Grundbuchamt usw.)
2. Wann ist kein Erbschein erforderlich?
- wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vom Erblasser hinterlassen und dieses/dieser vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Erbschein erforderlich sein (Klärung im Einzelfall mit der betreffenden Stelle)
- wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus gültige Vollmacht errichtet hat.
3. In welchen Fällen benötigen Sie einen Erbschein?
- wenn Grundbesitz vorhanden ist und kein notarielles Testament oder notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt (siehe oben unter 2.)
- in Einzelfällen, nach Rücksprache mit den betreffenden Stellen (zum Beispiel Banken,
Versicherungen usw.)
4. Wer kann einen Erbschein beantragen?
- jeder potentielle Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen
- ausreichend ist, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt
5. Wie beantrage ich einen Erbschein?
- bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder
- zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (unter vorheriger Terminvereinbarung)
6. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?
- durch schriftliche Anfrage oder per E-Mail an nachlass@agmannheim.justiz.bwl.de und
- Übersendung des Datenblatts: Datenblatt Vorbereitung Termin Erbscheinsantrag
7. Welche Nachweise sind für die Erteilung des Erbscheins erforderlich?
- Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen (z.B. Heiratsurkunde bei Ehegatten, Geburtsurkunde und Sterbeurkunde bei Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen usw.)
- rechtskräftige Scheidungsurteil bei Scheidung des Erblassers
- die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen
- Besonderheit bei ausländischen Urkunden:
Diese sind grundsätzlich mit Apostille / Legalisation und angesiegelter beglaubigter Übersetzung der Urkunde und der Apostille / Legalisation vorzulegen. Sollte es sich um Urkunden, die von den Behörden in einem EU-Mitgliedsstatt ausgestellt wurden, handeln ist das Anbringen einer Apostille / Legalisation entbehrlich. Hierbei ist Art. 2 der EU-Apostille-VO zu beachten. Die beglaubigte Übersetzung der entsprechenden Urkunde ist aber dennoch weiterhin erforderlich und an die Urkunde zu siegeln. Alternativ können auch internationale Urkunden vorgelegt werden.
8. Was kostet ein Erbschein?
- richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (siehe Tabelle B)
- Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in
- die endgültige Berechnung der Gerichtskosten findest erst bei Abschluss des Verfahrens statt, Kostenvoranschläge sind nicht möglich