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Erbschein

1. Was ist ein Erbschein?

  • Nachweis über die Erbenstellung im Rechtsverkehr (zum Beispiel zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Grundbuchamt usw.)

2. Wann ist kein Erbschein erforderlich?

  • wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vom Erblasser hinterlassen und dieses/dieser vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In Ausnahmefällen kann trotzdem ein Erbschein erforderlich sein (Klärung im Einzelfall mit der betreffenden Stelle)
  • wenn der Erblasser eine über seinen Tod hinaus gültige Vollmacht errichtet hat.

3. In welchen Fällen benötigen Sie einen Erbschein?

  • wenn Grundbesitz vorhanden ist und kein notarielles Testament oder notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt (siehe oben unter 2.)
  • in Einzelfällen, nach Rücksprache mit den betreffenden Stellen (zum Beispiel Banken, Versicherungen usw.)

4. Wer kann einen Erbschein beantragen?

  • jeder potentielle Erbe ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen
  • ausreichend ist, wenn von mehreren Miterben nur einer den Antrag stellt

5. Wie beantrage ich einen Erbschein?

  • bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder
  • zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts (unter vorheriger Terminvereinbarung)

6. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?

7. Welche Nachweise sind für die Erteilung des Erbscheins erforderlich?

  • Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen (z.B. Heiratsurkunde bei Ehegatten, Geburtsurkunde und Sterbeurkunde bei Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen usw.)
  • rechtskräftige Scheidungsurteil bei Scheidung des Erblassers
  • die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen
  • Besonderheit bei ausländischen Urkunden:

Diese sind grundsätzlich mit Apostille / Legalisation und angesiegelter beglaubigter Übersetzung der Urkunde und der Apostille / Legalisation vorzulegen. Sollte es sich um Urkunden, die von den Behörden in einem EU-Mitgliedsstatt ausgestellt wurden, handeln ist das Anbringen einer Apostille / Legalisation entbehrlich. Hierbei ist Art. 2 der EU-Apostille-VO zu beachten. Die beglaubigte Übersetzung der entsprechenden Urkunde ist aber dennoch weiterhin erforderlich und an die Urkunde zu siegeln. Alternativ können auch internationale Urkunden vorgelegt werden.

8. Was kostet ein Erbschein?

  • richtet sich nach dem Wert des Nachlasses (siehe Tabelle B)
  • Kostenschuldner ist der/die Antragsteller/in
  • die endgültige Berechnung der Gerichtskosten findest erst bei Abschluss des Verfahrens statt, Kostenvoranschläge sind nicht möglich



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