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I. Testamentshinterlegung (sog. besondere amtliche Verwahrung)

1. Welche Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden?

  • vor einem Notar errichtete notarielle Testamente oder Erbverträge werden stets bei dem Nachlassgericht verwahrt
  • selbst errichtete eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente auf Ihren Antrag

2. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?

3. Was kostet die Hinterlegung?

  • es fällt eine einmalige Gerichtsgebühr in Höhe von 75,00 Euro an und
  • für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer fällt noch eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro für jede testierende Person an
  • die Kostenrechnung erhalten Sie per Post, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen

II. Testamentsrücknahme

1. Wer kann ein Testament aus der Verwahrung zurücknehmen?

  • nur die testierende geschäftsfähige Person höchstpersönlich
  • bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag nur alle testierenden geschäftsfähigen Personen höchstpersönlich und gemeinsam
    in einem Termin beim verwahrenden Nachlassgericht
  • eine Stellvertretung im Termin durch z.B. Vorsorgevollmacht ist nicht möglich

2. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?

3. Was kostet die Rücknahme?

  • es fallen keine Gebühren für die Rücknahme an

III. Testamentsablieferung

1. Warum muss ich ein Testament abliefern?

  • "Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern." § 2259 BGB


2. Was ist ein Testament?

  • sämtliche Schriftstücke mit Testamentscharakter, in der die/ der Verstorbene Regelungen über ihr / sein Vermögen für den Todesfall getroffen hat.


3. Wie kann ich das Testament abliefern?

  • durch Übersendung des Testaments im Original per Post oder
  • durch telefonische Terminvereinbarung (0621 / 292 - 1545 zu den bekannten telefonischen Sprechzeiten, siehe unter Erreichbarkeit des Nachlassgerichts) oder
  • während den Sprechzeiten der Infothek des Nachlassgerichts, siehe Sprechzeiten Infothek


4. Was ist noch zu beachten?

  • Geben Sie auch immer die Namen und Anschriften aller Beteiligten, soweit bekannt, mit der Übersendung an und
    fügen Sie, soweit vorhanden, eine Sterbeurkunde des Erblassers bei
     

IV. Testamentseröffnung

1. Was ist die Testamentseröffnung?

  • "Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen." § 348 FamFG
  • die Testamentseröffnung erfasst auch Erbverträge
  • mehrere Testamente werden nach Möglichkeit zusammen eröffnet

2. Wer erhält die Testamentseröffnung?

  • alle im Testament genannten Personen, insbesondere: Testamentarische Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker
  • die durch das Testament ausgeschlossenen gesetzlichen Erben und pflichtteilsberechtigte Personen
  • die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung per Post
  • es findet kein Termin zur Bekanntgabe des Testaments statt

3. Was kostet die Testamentseröffnung?

  • es fällt pro Testamentseröffnung eine Gebühr von 100,00 Euro den Erben an

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