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Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin und Beweisaufnahme am Montag, den 26.07.2021 wegen außerordentlicher, hilfsweise fristgerechter Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses

Datum: 26.07.2021

Kurzbeschreibung: Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließender Haupttermin und Beweisaufnahme am Montag, den 26.07.2021, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 032, EG, Schloss, Westflügel

Sachverhalt: 

Am 27.01.2020 zog der  Kläger (Mieter) auf Veranlassung des Beklagten (Vermieter) für die Dauer von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten in eine Ersatzwohnung. Ihm sei vom Beklagten zugesagt worden, er könne nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wieder zurück in seine alte Wohnung in Mannheim. Am 29.01.2020 kündigte der Vermieter jedoch fristlos das Mietverhältnis über die alte Wohnung. Als Grund für die fristlose Kündigung gab er an, der Kläger habe sich in einer herabwürdigenden Art und Weise bei anderen über ihn geäußert, unter anderem gegenüber dem Vater des Beklagten. Die Äußerungen sollen so ehrverletzend gewesen sein, dass der Vermieter diese zum Anlass genommen habe, dem Kläger fristlos zu kündigen. 

Der beklagte Vermieter vermietete die Wohnung nach Beendigung der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an neue Mieter. Der alte Mieter (Kläger) konnte seither nicht mehr in seine alte Wohnung zurückkehren. Der Kläger wirft dem beklagten Vermieter vor, er habe ihn loswerden wollen. Die Sanierungsarbeiten habe der Vermieter zum Anlass genommen ihn aus der Wohnung zu bekommen. Er habe nie vorgehabt ihm die Wohnung nach Beendigung der Sanierungsarbeiten zurückzugeben. 

Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Mieters und Vermieters angeordnet. Zudem sind zur Behauptung der ehrverletzenden Äußerungen vier Zeugen geladen, unter anderem der Vater des Vermieters.

Was beantragt der Kläger (Mieter)?: 

Der Mieter hat zunächst Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, erhoben; im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Mieter seine Klage erweitert auf Feststellung, dass der Vermieter verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die aus der Kündigung und der Vorenthaltung des Besitzes an der alten Wohnung entstanden sind und noch entstehen, zudem auf Unterlassung, weitere Mietverträge über die (alte) Wohnung abzuschließen, und auf Verpflichtung den Kläger zu informieren, wenn die aktuellen Mieter/Bewohner den Besitz an der Wohnung aufgeben.


Dr. Köhler

Pressesprecherin

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