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Anfrage für einen Termin zur Erbschaftsausschlagung
Die Erbschaftsausschlagung ist fristgebunden. Für die Einhaltung der Frist ist allein der Ausschlagende verantwortlich. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) durch das Gericht. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Das Ausfüllen des Kontaktformulars stellt noch keine wirksame Ausschlagungserklärung dar, sondern dient zur Vorbereitung des Termins. Eine formwirksame Ausschlagung liegt nur vor, wenn diese von einem Notar oder dem Nachlassgericht aufgenommen wird. Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um einen Termin und haben Sie Verständnis dafür, dass eine sofortige Terminvergabe in der Regel nicht möglich ist. Sofern eine E-Mail-Adresse angegeben wird, erfolgt die Terminvergabe per E-Mail, ansonsten telefonisch. Für die Ausschlagungserklärung fallen Kosten an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Ein nicht abgesagter Termin ist ebenfalls kostenpflichtig.
Bitte denken Sie daran, dass Sie zum Termin unbedingt einen gültigen amtlichen Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) mitbringen. Handeln Sie als Betreuer, so ist zudem der Betreuerausweis im Original mitzubringen.
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